ALLGEMEINE  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN im Restaurant Holderbüschle

 

ALLGEMEINE  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN im Restaurant Holderbüschle

 

 

 

Gültig ab 18.01.2019

 

 

 

I. Geltungsbereich

 

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden

 

erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Gaststätte.

 

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Hütten und Flächen sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gaststätte in Textform,

 

wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

 

 

 

II. Vertragsabschluss

 

1. Durch die Rücksendung der vom Kunden bzw. vom Veranstalter gegengezeichneten Reservierungsformulars gilt der Auftrag als erteilt.
2. Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald die ISAK gemeinnützige GmbH als Eigentümerin und Betreiberin des Restaurant Holderbüschle dem Kunden die Annahme seines  Auftrages sowie den Eingang der vereinbarten Anzahlung seitens des Kunden auf dem angegebenen Geschäftskonto der ISAK GmbH schriftlich bestätigt hat.

 

3. Ist der Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem  Besteller gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

 

4. Im Folgenden werden die beiden Vertragsparteien als der Veranstalter (schließt die bereits verwendeten Begriffe ‚Kunde‘ und ‚Besteller‘ ein) und das Restaurant (für ISAK GmbH/Restaurant Holderbüschle) bezeichnet.   

 

III. Zahlungsbedingungen
• Erste Zahlung: 1.000 Euro Anzahlung  bei Vertragsabschluss bzw. Reservierungsbestätigung.                            Das Restaurant ist berechtigt, weitere Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine werden im Vertrag vereinbart.
• Der Restbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zum Ausgleich fällig.
• Zahlungen sind via Überweisung, EC-Karte (keine Kreditkarte) oder in bar möglich.                                                   200€ und 500€-Scheine werden aus Sicherheitsgründen nicht angenommen.

 

IV. Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)
Eine kostenfreie Stornierung der Veranstaltung ist bis 8 Monate vor dem Veranstaltungstag (ganz oder teilweise) möglich.
Danach erheben wir folgende Stornopauschalen:

 

·         1.000€ (Summe der Anzahlung) – bei Stornierung ab dem 8. bis 6. Monat vor der Veranstaltung.

 

·         50% des Mindestumsatzes – bei Stornierung ab dem 6. bis 3.  Monat vor der Veranstaltung.

 

·         75% des Mindestumsatzes – bei Stornierung ab dem 3. bis 1. Monat vor der Veranstaltung.

 

·         Danach werden 100% des Mindestumsatzes fällig sowie eventuelle Forderungen von externen Zulieferern oder Drittfirmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V. Rücktritt des Restaurants

 

1. Wird eine gemäß Ziffer III vereinbarte Anzahlung oder Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer seitens des Restaurants gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

2. Ferner ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

 

- Höhere Gewalt oder andere durch das Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags  

 

  unmöglich machen;

 

- Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B.

 

  zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden;

 

- das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen

 

  Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne

 

  dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist;

 

- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist

 

3. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurants entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.

 

 

 

VI. Änderung der Teilnehmerzahl

 

Eine Änderung der Personenzahl ist grundsätzlich nur bis 4 Tage vor der Veranstaltung möglich und muss uns schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls wird die Teilnehmerzahl – wie vereinbart – in Rechnung gestellt.

 

 

 

VII.  Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf eigene Speisen oder Getränke grundsätzlich nicht zu Veranstaltungen mitbringen. In Sonderfällen kann eine Sondervereinbarung getroffen werden. In diesem Fall ist das
Restaurant berechtigt, eine Servicegebühr bzw. Korkgeld oder Krümelgeld zu berechnen.

 

 

 

VIII. Fremdkosten

 

1. Sollten aufgrund individueller, besonderer Wünsche des Veranstalters oder aufgrund erhöhten Bedarfs zusätzliche Ausleihkosten für Tischausstattung etc. anfallen, werden diese dem Veranstalter weiterbelastet.        

 

2. Sollte die gewünschte Veranstaltungs- und Tagungstechnik nicht vor Ort vorhanden sein, können diese – nach vorheriger Absprache und vorbehaltlich der Verfügbarkeit – über das Restaurant angefragt und bestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Veranstalter.

 

3. Die eventuell für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen hat sich der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Kunden obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu entrichtende Abgaben (insbesondere GEMA-Gebühren o.ä.) hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

 

                        

 

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

 

1. Mitgeführte persönliche Gegenstände, Veranstaltungstechnik  und Dekorationsartikel befinden sich auf Gefahr des Veranstalters im Restaurant bzw. den öffentlich zugänglichen gastronomischen Räumen.

 

Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden.

 

2. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen, z.B. Dekorationsmaterial, vorher mit dem Restaurant abzustimmen.

 

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Restaurant die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant  für die

 

Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X. Haftung des Veranstalters

 

1. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Räume, des Inventars und der Außenanlagen  und stellt das Haus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.     2. Für Beschädigungen jeder Art an Gebäuden, Außenanlagen oder Inventar, die durch den Veranstalter selbst, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter oder Dienstleister des Veranstalters sowie durch sonstige Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter ohne Verschuldensnachweis.                                          3. Das Restaurant kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen) verlangen.                                                                                                                                                                                             4. Das Abbrennen von Feuerwerken kann leider nicht gestattet werden.

 


XI. Haftung des Restaurants

 

Es gelten die Bestimmungen der §§ 701 bis 703 BGB. Eine Haftung aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Hauses oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht.

 

 

 

XII. Schlussbestimmungen

 

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

 

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Restaurants.

 

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck - und Wechselstreitigkeiten – ist  im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurants.                                                                                                                                4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.                                                                                                          5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.                              Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

 

 

ISAK gemeinnützige GmbH - Restaurant Holderbüschle

 

Siemensstrasse 19

 

74343 Sachsenheim

 

info@isakggmbh.de

 

Initiative zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Körperbehinderte

 

 

 

AG Stuttgart HRB 290710

 

Geschäftsführer: Frank Gerhard

 

Steuer-Nr.: 71492/20035

 

USt-IdNr.: DE 146122062